So sollen Kunstfehler genauer dokumentiert und überprüft werden
Berlin. Die Rechte von Patienten in Deutschland sind in einer Vielzahl von Vorschriften geregelt. Mit einem neuen Gesetz, das der Bundestag am gestern Abend verabschiedet hat, sollen sie gebündelt und gestärkt werden. Ein Überblick über die Neuerungen, die 2013 in Kraft treten sollen:
Aufklärung: Vor jedem Eingriff müssen Patienten von ihren Ärzten umfassend und verständlich über die konkrete Behandlung aufgeklärt werden. Dazu gehört auch die Information über Risiken und absehbare Kosten. Dazu muss ein persönliches Gespräch geführt werden. Die umfassende Information betrifft auch die sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL), die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören und von den Patienten komplett selbst getragen werden müssen.
Akteneinsicht: Die Patienten bekommen ein Recht auf Einsicht in ihre Akten und können sich daraus Unterlagen kopieren. Die Behandler sind verpflichtet, Patientenakten vollständig und sorgfältig zu führen. Wenn die Dokumentation fehlt oder unvollständig ist, wird im Falle eines Prozesses zulasten des Arztes oder der Klinik vermutet, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
Hilfe bei Schadenersatz: Künftig werden Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten beim Einfordern von Schadenersatzansprüchen gegen Mediziner zu unterstützen. Dies war bislang eine freiwillige Leistung.
Erleichterte Beweislast: Bei nachgewiesenen groben Behandlungsfehlern muss künftig der Arzt beweisen, dass diese nicht zu einer beklagten Gesundheitsschädigung seines Patienten geführt haben kann - die Behandlung also auch ohne den Fehler erfolglos gewesen wäre. Bei kleineren Behandlungsfehlern bleibt es allerdings dabei, dass der Patient diese nachweisen muss.
Genehmigungen: Bei der Genehmigung beantragter Leistungen, wie etwa einer Reha-Maßnahme oder eines Hilfsmittels soll Krankenkassen eine Frist gesetzt werden. Entscheiden sie ohne hinreichenden Grund innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung nicht, soll die Anfrage als genehmigt gelten. Wird ein Gutachten des medizinischen Dienstes eingeholt, soll die Frist fünf Wochen betragen. Bei Anträgen zur Zahnbehandlung muss die Kasse innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
Fehlervermeidung: Ärzte und Kliniken erhalten Anreize, Behandlungsfehler oder Beinahe-Fehler stärker als bisher zu dokumentieren und auszuwerten. So sollen Kliniken, die sich an einem übergreifenden Fehlermeldesystem beteiligen, Zuschläge erhalten. Risiken sollen so erkannt und minimiert werden.
Haftpflicht: Ärzten ohne eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung kann künftig notfalls die Zulassung entzogen werden.
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