Firmen, Unternehmen, Ministerien, Initiativen, Verbnde, Medien und Parteien begehen nach Auffassung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig keinen datenschutzrechtlichen Versto, wenn sie ber eine Facebook-Seite auf sich aufmerksam machen oder mit einer Verlinkung ber einen Gefllt mir-Button eine Fanpage des sozialen Netzwerkanbieters betreibt. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht dem Unabhngigen Landeszentrum fr Datenschutz (ULD) von Schleswig-Holstein eine Niederlage beigebracht, allerdings ausdrcklich die Berufung zugelassen.
Im Herbst 2011 hatte ULD-Chef Thilo Weichert diverse Bescheide an Firmen und Verbnde mit der Aufforderung verschickt, ihre bei Facebook angelegten Fanseiten stillzulegen oder andernfalls ein Zwangsgeld von 50000 Euro zu riskieren. Als Begrndung diente Weichert die Auffassung, die Adressaten wrden gegen deutsches Datenrecht verstoen, fr das Facebook mit Firmensitz ihrer Europadependance in Irland ohnehin nicht zu belangen sei. Das brachte dem Datenschtzer drei Klagen und bundesweite Beachtung ein, denn Schleswig wurde so zum Musterprozess. Das Gericht sah zwar bei den Klgern, ein Gromarkt-Einkaufszentrum aus Kiel, eine Weiterbildungseinrichtung der Industrie und Handelskammer Kiel sowie das Mobilfunkunternehmen Mobilcom/debitel, die alleinige Verantwortung fr Inhalte auf den Fanpages, allerdings nicht die Verantwortung fr den Umgang mit personenbezogenen Daten des sozialen Netzwerks und die dort ber dessen Datenkanal verlaufenden Datenstrme. Vergeblich argumentierte Weichert, dass bereits bei einem Erstkontakt mit einem Fan ein Facebook-Impuls mit dessen Daten zustande komme und dieser darber gar nicht aufgeklrt, geschweige denn informiert werde, was eigentlich mit den Kerndaten seiner persnlichen IP-Adresse geschehe.
Rechtsklarheit besteht aus Weicherts Sicht hchstens bis zur nchsten Instanz, denn der Datenschutzchef im Norden gibt nicht auf und will mit dem Thema vor das Oberverwaltungsgericht ziehen. Die nun verkndete Schleswiger Entscheidung ruft nach seiner Ansicht allerdings geradezu umso lauter nach dem Gesetzgeber. Die letzte juristische Datenschutzfassung, die auch vom Verwaltungsgericht Schleswig als Entscheidungsgrundlage betrachtet wurde, stammt nmlich aus dem Jahr 1995.
No hay comentarios:
Publicar un comentario